Das Bundesgericht geht im Sinne einer Faustregel davon aus, dass die Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Gewichtspromille oder mehr vermindert, bei 3 Gewichtspromille aufgehoben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist aber nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN Art. 19 N 62). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass von dieser Faustregel des Bundesgerichts abgewichen werden sollte.