Es geht um die Freiheit des Täters, sich für das Rechtsgut und gegen das Unrecht zu entscheiden. Je leichter es gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung und damit die Schuld (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 117 mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Faustregel davon aus, dass die Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Gewichtspromille oder mehr vermindert, bei 3 Gewichtspromille aufgehoben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b).