Unter dem Titel der objektiven Tatschwere geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, z.B. die Grösse des verursachten Schadens (vgl. STRATENWERTH, AT II, 2. Auflage 2006, § 6, N 19). Es ist in casu zunächst festzuhalten, dass weder Personen- noch Sachschaden entstanden ist. Welche Strecke der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss zurückgelegt hat, konnte nicht mehr eruiert werden. Die Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern war jedoch relativ gering, da das Fahrzeug mitten in der Nacht parkiert wurde. Aus diesen Gründen muss die Einsatzstrafe unter der Referenzstrafe liegen.