47 Abs. 2 StGB). Wer sich gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze zu je höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration ab 2,0 Gewichtspromille als Referenzstrafe mindestens 75 Strafeinheiten vor. Ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren führt in der Regel zur Verdoppelung der Strafe.