Strafrechtlich angelastet wird ihm also – anders als der Berufungsführer anzunehmen scheint (vgl. pag. 273) – nicht ein Versuch des Fahrens aufgrund des (mit der Absicht des Wegfahrens) gestarteten Motors, sondern das Heranfahren/Manövrieren/Parkieren auf einer öffentlichen Strasse. Bei dieser Blutalkoholkonzentration handelte er überdies vorsätzlich. IV. Strafzumessung