Indem der Berufungsführer sein Fahrzeug am 8. Januar 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.06 Gewichtspromille an der D.________-Strasse in Bern parkierte, hat er sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Verordnung über Blutalkoholwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht. Strafrechtlich angelastet wird ihm also – anders als der Berufungsführer anzunehmen scheint (vgl. pag.