in der Fassung vom 1. Januar 2005) in jedem Fall erwiesen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung). Strafbar sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung (Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG). In Bezug auf ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt ein wissentliches und willentliches Handeln in der Regel als erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über