Bei Art. 91 SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für eine abstrakte Gefährdung reicht es aus, wenn durch das Verhalten in der Regel die Möglichkeit einer Rechtsverletzung herbeigeführt wird (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 91 SVG). Die Fahrunfähigkeit ist gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholwerte im Strassenverkehr (SR 741.13; in der Fassung vom 1. Januar 2005) in jedem Fall erwiesen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr.