Der Tatbestand ist mit dem in Bewegung Setzen des Fahrzeugs vollendet (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 32 zu Art. 91 SVG). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nach Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Bei Art. 91 SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.