12. Fazit: Erwiesener Sachverhalt Nach dem Gesagten ist der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach der Berufungsführer, bevor er schlafend im Auto entdeckt wurde, mit dem Auto gefahren und dieses zum Schluss gemäss fotografisch dokumentierter Fundsituation abgestellt hat, zutreffend. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Das Beweisergebnis lautet mithin wie folgt: Der Berufungsführer parkierte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse. Woher er kam und wie weit er gefahren war, kann nicht mehr festgestellt werden.