17 rational]. Was schliesslich die vorgebrachte «Funkstille» gemäss den Mobilfunkdaten betrifft, so lässt diese nach Ansicht der Kammer weder für noch gegen den Berufungsführer beweisrelevante Schlüsse zu. Sie vermag letztlich bloss aufzuzeigen, dass der Berufungsführer mit anderen Dingen als mit Telefonieren und Nachrichten schreiben beschäftigt war.