Dies zum Beispiel prominent hinsichtlich der vorgebrachten Eintreffenszeit an der D.________-Strasse (pag 20: 19:00 Uhr; pag. 23 Z 58: kurz vor 20:00 Uhr; pag 183 Z 28 und pag. 183 Z 35 f.: ca. 20:40 Uhr), da andernfalls namentlich die Resultate der rückwirkenden Mobiltelefonüberwachung unerklärbar gewesen wären (vgl. pag. 95). Wenn man davon ausgeht, dass der Berufungsführer seinen Laptop für das Skype-Gespräch brauchte, passt zu seinen Schilderungen überdies nicht, dass sich gemäss der Zeugenaussage M.________ ein Laptop im Auto befunden hat (pag. 35 Z 37).