Für eine strafrechtliche Verurteilung ist dies allerdings auch nicht in jedem Fall notwendig. Vorliegend erweist sich nämlich die Indizienlage als derart erdrückend, dass schlechterdings nur noch rein theoretisch davon ausgegangen werden könnte, dass der Berufungsführer nicht gefahren ist. Die vorhandenen Mosaikstücke zeigen ein ausreichend klares Bild und lassen willkürfrei den gegenteiligen Schluss zu. Die Polizeibehörden trafen eine unmissverständliche Situation an. Der Berufungsführer schlief im Auto mit laufendem Motor, Musik lief keine; ob, respektive ab wann die Innenbeleuchtung aktiviert war, erscheint von höchst untergeordneter Bedeutung.