16 Ebenfalls kann in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorne E. 10). Diese sind einlässlich, nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie bedürfen mit Blick auf die oberinstanzlichen Vorbringen des Berufungsführers nur weniger Ergänzungen. Es trifft tatsächlich zu, dass keine objektiven Beweismittel für die positive Tatsache existieren, dass der Berufungsführer angetrunken ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist dies allerdings auch nicht in jedem Fall notwendig.