Schliesslich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis: Die Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien führt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand um zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse parkierte. Woher er genau kam und wie weit er gefahren war, kann nicht mehr eruiert werden. Im Tatzeitpunkt betrug sein Promillegehalt mindestens 2.06 Gewichtspromille und maximal 2.6 Gewichtspromille. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer Zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 203 f.) Ihnen braucht nichts beigefügt zu werden.