(BGer 6B_291/2016 vom 04.08.2016 E. 2.1). In vorliegendem Fall deuten sämtliche Beweise und Indizien daraufhin, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in nüchternem Zustand parkierte. Da Drittpersonen ausgeschlossen werden können, kommt als Täter nur der Beschuldigte in Frage. Obwohl der Beschuldigte im gesamten Verfahren bestritt, gefahren zu sein, nachdem er getrunken hatte, zeichnen die zahlreichen Widersprüche und Änderungen der Aussagen ein klares Bild und lassen keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.