Der Beschuldigte passte seine Aussagen mehrfach am Stand des Verfahrens an und korrigierte bzw. änderte seine früheren Aussagen teilweise oder gänzlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_605/2016 vom 15.09.2016 E. 2.8).