Bei seinem Auffinden durch die Polizei stand der Beschuldigte nachweislich unter starkem Alkoholeinfluss. Er ist Halter des Fahrzeuges, in welchem er gefunden wurde. Hinweise auf involvierte Drittpersonen liegen keine vor. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei war unkooperativ und er verweigerte zunächst auch den Alkoholtest. Er kannte die Konsequenzen bei Fahren in angetrunkenem Zustand und ist sich auch über die Folgen auf sein laufendes Einbürgerungsverfahren bewusst. In den Aussagen der Zeugen lassen sich keine relevanten Widersprüche zu den anderen Zeugenaussagen resp. zu den Akten feststellen.