15 Zuhause gewesen [pag. 23 Z 58], die korrigierten Aussagen viel vager. Die Änderungen der Aussagen erfolgten zudem immer dann, wenn der Beschuldigte mit Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, Indizien für fehlerhafte Aussagen oder gegenläufigen Beweisen konfrontiert wurde. So sagte der Beschuldigte vor Gericht aus, das Skype-Gespräch habe nicht genau um 20:00 Uhr stattgefunden, dies stimme so auch mit den Geo-Auswertungen überein (pag. 183 Z 25 ff.).