30 Z 18 f.). Entweder sah der Beschuldigte das Licht der Polizei bereits bevor die Türe geöffnet wurde und stellte sich schlafend, ansonsten wäre ein Schütteln durch die Polizei nicht notwendig gewesen. Oder er sah das Licht erst, nachdem die Türe geöffnet worden war und er wachgerüttelt wurde. Ebenfalls wird die Aussage des Beschuldigten, der Zeitungsträger habe gesagt, er hätte die Belgische Botschaft in die Luft sprengen wollen (pag. 187 Z 4 ff.) durch keine Zeugenaussage gestützt. Auffällig ist schliesslich die Art und Weise, wie der Beschuldigte seine Aussagen korrigiert. Die ursprünglichen Aussagen sind mehrheitlich spezifisch (er habe vier Gläser Grappa getrunken [pag.