Widersprüche finden sich nicht nur innerhalb der eigenen Aussagen des Beschuldigten, sondern auch zu den Akten bzw. zu Zeugenaussagen. So etwa sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, als die Polizei gekommen sei, habe er zuerst ein Licht gesehen und dann sei die Türe geöffnet worden (pag. 23 Z 77 f.). Die Zeugin sagte hingegen aus, dass der Beschuldigte auf mehrmaliges Klopfen gegen die Autoscheibe und Ansprechen nach dem Öffnen der Türe nicht reagiert habe (pag. 30 Z 16 ff.). Vielmehr sei er erst durch Schütteln wach geworden (pag. 30 Z 18 f.).