Weiter kann alleine aus den Einträgen nicht geschlossen werden, dass die vorgesehenen Termine tatsächlich wahrgenommen wurden. Dem Beschuldigten stand offen, weiterführende Belege einzureichen, welche darlegen, dass am 07.01.2016 zur fraglichen Zeit tatsächlich das Skype-Gespräch stattfand. Zwar ist der Beschuldigte in seinem Recht zu schweigen, zu bestreiten und nicht mitzuwirken geschützt. Er könnte aber als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen (BGer 6B_605/2016 vom 15.09.2016 E. 2.9). Es wäre zur Unterstützung seiner Aussagen etwa sachdienlich gewesen, einen Nachweis für das Skype-Gespräch zu bringen.