Ob das fragliche Skype-Telefonat tatsächlich stattfand, lässt sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht erschliessen. Es gibt dafür nur die Aussagen des Beschuldigten und seine Agenda vom 07.01.2016, mithin lediglich Parteibehauptungen. Die Agenda wurde zusammen mit anderen Dokumenten am 01.03.2016 durch Rechtsanwalt B.________ eingereicht (pag. 120 ff., insb. 130 f.). Aus dem Dokument ist nicht ersichtlich, wann die verschiedenen Einträge erstellt wurden. Weiter kann alleine aus den Einträgen nicht geschlossen werden, dass die vorgesehenen Termine tatsächlich wahrgenommen wurden.