War dies der Fall, war der Beschuldigte nicht wie ursprünglich ausgesagt um 20:00 Uhr Zuhause. An der Hauptverhandlung erklärte er diesen Widerspruch dahingehend, er sei extrem gestresst gewesen und die Agenda in Verbindung mit den Telefonauswertungen ergebe eben eine Verspätung von 40 Minuten (pag. 183 Z 36 ff.).