Wie viele Parkplätze belegt waren, als er selbst parkierte, wusste der Beschuldigte nicht mehr (pag. 186 Z 9). Insgesamt sind seine Aussagen zum Ablauf des Parkierens sehr karg. Er kann den Parkvorgang nicht nachvollziehbar schildern und korrigiert, beziehungsweise erweitert seine gemachten Angaben im Verlaufe des Verfahrens. Hätte er das Fahrzeug tatsächlich nüchtern am Vorabend parkiert, wäre eine anschauliche Schilderung dieses Ablaufes möglich. Seine Aussagen sind jedoch abstrakt und deuten darauf hin, dass die Handlung so nicht stattgefunden hat.