Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist kein Grund ersichtlich, ein Fahrzeug auf einem so einfachen und geräumigen Parkfeld derart schräg zu parkieren. Zum Parkmanöver selbst konnte der Beschuldigte zudem keine genauen Angaben machen. Er stellte im Verlauf des Verfahrens bloss Mutmassungen an. So etwa, dass es dunkel gewesen oder dass ein anderes Fahrzeug auch seltsam parkiert gewesen sei (pag. 186 Z 1 ff.). Er habe schnell in die Wohnung gehen wollen (pag. 20), da er unter Stress gestanden habe (pag. 22 Z 23 ff.). Wie viele Parkplätze belegt waren, als er selbst parkierte, wusste der Beschuldigte nicht mehr (pag.