Andererseits ist eine derartige Konstellation schwer denkbar. Auf der rechten Seite des parkierten Wagens des Beschuldigten befand sich eine kleine Grünfläche und kein Parkfeld. Das Fahrzeug des Beschuldigten stand schräg zur linken Seite über das zweite Parkfeld. Wäre auf dem Parkfeld links vom Beschuldigten ein Fahrzeug parkiert gewesen, sind zwei Möglichkeiten denkbar. Erstens, das Fahrzeug stand schräg zur rechten Seite oder gerade auf dem Parkfeld parkiert. In diesem Fall hätte der Beschuldigte das andere Fahrzeug bei seinem Parkmanöver touchiert, da er weit über die linke Seitenlinie hinaus parkierte. Zweitens, das andere Fahrzeug stand ebenfalls schräg zur linken Seite hin.