Grundsätzlich ist die Version des Beschuldigten, wonach er zu seinem Auto ging, um diese Gegenstände zu holen und dann beim Musikhören einschlief, deshalb denkbar. Es geht jedoch aus keiner Zeugenaussage hervor, dass im Fahrzeug Musik lief, als der Beschuldigte schlafend aufgefunden wurde. Zudem hatte der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Absicht, in der Wohnung an der E.________-Strasse mit Musik zu entspannen (pag. 22 Z 46 f., pag. 23 Z 48 f.). War dies der Fall, hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung bloss die im Fahrzeug vergessenen Gegenstände geholt und wäre danach in die gemütlichere Wohnung zurückgekehrt.