10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweise wie folgt: Als die Polizei zum Fahrzeug des Beschuldigten kam, schlief dieser, der Motor lief und das Abblendlicht war eingeschaltet. Auf die Aufforderung der Beamten, den Motor auszuschalten und den Führerschein vorzuweisen, reagierte der Beschuldigte zunächst nicht und stieg dann torkelnd aus dem Fahrzeug aus. Im Fahrzeug und am Beschuldigten selbst bemerkten die Botschaftsschützer einen starken Alkoholgeruch (pag. 14). In der Folge verhielt sich der Beschuldigte sowohl gegenüber den Botschaftsschützern (pag.