31 Z 46 f.). Er habe sich der Kontrolle entziehen wollen (pag. 31 Z 48). Als die andere Patrouille gekommen sei, habe er sich ein wenig beruhigt, jedoch den Alkoholtest verweigert (pag. 31 Z 49 f.). Die Kollegen hätten ihm Handschellen anlegen müssen, da er sich geweigert habe, auf die Wache zu gehen (pag. 31 Z 51 f.). Den Motor habe er selbst ausgeschaltet (pag. 31 Z 55). Es sei das Abblendlicht eingeschaltet gewesen (pag. 32 Z 59). Der Berufungsführer habe ein Handy gehabt. An einen Laptop könne sie sich nicht erinnern (pag. 32 Z 68). Der Beschuldigte sei normal gesessen, der Kopf sei seitwärts auf die Schulter gebeugt gewesen. Er sei nicht angegurtet gewesen (pag.