9. Beweismittel 9.1 Fotografien des parkierten Fahrzeugs Das Fahrzeug des Berufungsführers stand gemäss den Fotografien schräg über die Breite von zwei Parkfeldern und über die Länge der Parkfelder hinaus auf das Trottoir parkiert, so dass für Fussgänger nur ein schmaler Weg freiblieb (pag. 10 ff.). Der Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Zaun war klein, circa 40 bis 60 Zentimeter (pag. 13). Die Parkfelder stehen im rechten Winkel zur Strasse und sind gut sichtbar in weisser Farbe markiert. 9.2 Aussagen des Berufungsführers