Auch gegen diese Handlung wehrte er sich (pag. 35). Aus der Blutalkoholanalyse ergab sich eine auf 04:50 Uhr rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.06 und maximal 2.66 Gewichtspromille (pag. 40). Bestritten ist, ob der Berufungsführer in dieser Nacht respektive in den frühen Morgenstunden des 8. Januar 2017 in angetrunkenen Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt/parkiert hat oder nicht. Ferner ist in diesem Zusammenhang umstritten, wie es dazu kam, dass er angetrunken in seinem Fahrzeug angetroffen wurde.