Es sei gemäss der Vorinstanz nicht logisch, im Januar so zu handeln und sich der Kälte auszusetzen, obschon die Zweitwohnung an der E.________-Strasse nur wenige Gehminuten vom Parkplatz entfernt sei. Zudem sei gemäss den Zeugen im Wagen keine Musik zu hören gewesen. Das Regionalgericht verkenne dabei aber, dass der Berufungsführer alles andere als nüchtern gewesen sei. In diesem Zustand sei man weniger kälteempfindlich und überlege nicht durchwegs rational. Das führe regelmässig zum Kältesterben von Obdachlosen oder von im Freien eingeschlafenen angetrunkenen Personen.