Zudem könne das falsche Einparken den Aussagen des Berufungsführers entsprechen, er habe unter Zeitdruck notfallmässig parkiert. Immerhin sei der Wagen nicht irgendwo in der Natur parkiert worden. Die vom Berufungsführer geschilderte Situation, er habe in seinem Wagen Gegenstände holen wollen (Laptop, eventuell Mobiltelefon), er habe danach Musik gehört und sei dabei eingeschlafen, seien der Gerichtspräsidentin nicht glaubwürdig erschienen. Es sei gemäss der Vorinstanz nicht logisch, im Januar so zu handeln und sich der Kälte auszusetzen, obschon die Zweitwohnung an der E.________-Strasse nur wenige Gehminuten vom Parkplatz entfernt sei.