Es sei kein anderes Fahrzeug behindert worden. Wenn beim Berufungsführer wegen beruflicher Überlastung und Stress psychologisch andere Prioritäten als das richtige Parkieren sein Verhalten bestimmt hätten, bedeute dies nicht zwingend, dass er aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum fahrunfähig gewesen sei. Somit sei das Falschparkieren kein Beweis für ein Fahren in fahrunfähigem Zustand. Eine solche Folgerung sei unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung nicht zulässig. Zudem könne das falsche Einparken den Aussagen des Berufungsführers entsprechen, er habe unter Zeitdruck notfallmässig parkiert.