Er habe zur Zeit des Geschehens eine doppelte berufliche Tätigkeit ausgeübt: als leitender Arbeitnehmer eines Grossbetriebs einerseits, als Geschäftsführer seiner eigenen Unternehmung andererseits. Die Überzeugung der Gerichtspräsidentin, dass ein so schlechtes Parkieren nur im Zustand der Fahrunfähigkeit möglich sei, sei nicht zwingend. Realistisch erscheine diese Annahme nur, wenn der Lenker beim Parkieren einen Schaden verursache und diesen wegen seines Zustands nicht bemerke oder ignoriere.