6 als Grundlage eines Schuldspruchs nicht geeignet: Die Aussage, wonach der Berufungsführer sich am Vorabend des Vorfalls in Bezug auf eine geschäftliche Verpflichtung (Skype-Gespräch) in Verzug befunden habe und unter Stress gewesen sei, sei glaubwürdig. Sie werde im Urteil nicht in Frage gestellt. Er habe zur Zeit des Geschehens eine doppelte berufliche Tätigkeit ausgeübt: als leitender Arbeitnehmer eines Grossbetriebs einerseits, als Geschäftsführer seiner eigenen Unternehmung andererseits.