Im Urteil beanspruche die Vorinstanz zu Recht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Überzeugung müsse jedoch auf objektiven Gegebenheiten beruhen und nachvollziehbar sein. Die freie Beweiswürdigung sei kein Freipass für eine willkürliche Überbewertung von isolierten Elementen. Das Urteil beruhe auf der Überzeugung der Gerichtspräsidentin, dass ein so schlechtes Parkieren, wie es der Berufungsführer getätigt habe, nur im Zustand der Fahrunfähigkeit (hier wegen Alkoholkonsums) möglich sei. Es sei nicht denkbar, dass ein «normaler» Lenker nur annähernd so schlecht parkiere, auch wenn er unter Zeitdruck und Stress stehe.