Zudem sei das Licht im Innenbereich aktiviert gewesen. Das entspreche nicht der Theorie, wonach der Berufungsführer gefahren wäre, dann schlecht parkiert hätte und unter dem Einfluss von Alkohol und der Erschöpfung eingeschlafen wäre. Es hätte für ihn keinen Grund gegeben, die Innenbeleuchtung zu aktivieren. Zudem wäre es eher plausibel, in dieser Situation den Motor abzuschalten. Schliesslich sei der Berufungsführer offenbar nicht angegurtet gewesen, was gegen eine Fahrt und einen unmittelbar nach dem Parkieren eingetretenen Schlaf spreche. Im Urteil beanspruche die Vorinstanz zu Recht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.