In dieser Situation sei kein Wegfahren unmittelbar bevorstehend und auch nicht seine Absicht gewesen. Nun seien sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Regionalgericht überzeugt, dass der Berufungsführer irgendwann zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr in angetrunkenem Zustand gefahren sei und dass er seinen Wagen danach auf dem Parkplatz an der D.________- Strasse infolge seines Zustands schlecht parkiert habe. Diese Hypothese sei jedoch nicht erwiesen. Wie bereits erwähnt, habe der Berufungsführer beim Eintreffen der Patrouille geschlafen. Zudem sei das Licht im Innenbereich aktiviert gewe-