Das setze jedoch voraus, dass der Lenker den Motor gestartet habe mit der Absicht, wegzufahren. Dieser Umstand treffe vorliegend nicht zu. Er entspreche auch nicht der Anklage (Strafbefehl), die auf einem Fahren vor dem Parkieren und Einschlafen beruhe. Der Berufungsführer unterbreite folgende Begründung: Anlässlich des Eintreffens der Patrouille um 04:50 Uhr habe er in seinem Wagen geschlafen und sei kaum zu wecken gewesen. In dieser Situation sei kein Wegfahren unmittelbar bevorstehend und auch nicht seine Absicht gewesen.