Dass die Abblendlichter eingeschaltet gewesen seien, sei bloss eine Konsequenz des laufenden Motors. Heute seien die meisten Wagen so eingestellt, dass die Lichter mit dem Betrieb des Motors eingeschaltet würden. Der Begriff des Führens eines Motorwagens bedeute, dass dieser in Betrieb sei und in Bewegung genommen werde, sodass die Betriebsgefahr entstehe (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 1 sowie N. 6 zu Art. 91 SVG). Das sei hier nicht der Fall. Ein laufender Motor könne gleichbedeutend sein mit dem Versuch des Fahrens. Das setze jedoch voraus, dass der Lenker den Motor gestartet habe mit der Absicht, wegzufahren.