5 der Vorinstanz nicht korrekt, wonach die Beweiswürdigung auch wegen widersprüchlicher Angaben zum Tagesablauf zu seinen Ungunsten ausfalle. Wenn der Berufungsführer (wie es am plausibelsten erscheine) mit dem Zug erst um 19:55 Uhr in Bern eingetroffen sei, habe er in der Innenstadt den Anruf seiner Mutter um 19:55 Uhr entgegennehmen, mit dem Taxi zur Garage am F.________-Ring fahren, sein Auto in Besitz nehmen und die Fahrt zu seinem Wohnquartier antreten können, wobei er um 20:41 Uhr eine SMS über die Antenne G.________-Platz 7 versendet habe.