Im Gegenteil: Zwischen der letzten aufgezeichneten Tätigkeit vom Vortag, 7. Januar 2016 (SMS an die Garage von 20:41 Uhr, wonach der Autoschlüssel nicht im Kasten «pas dans la boîte» gewesen sei), bis zum ersten Telefon vom nächsten Morgen um 07:59 Uhr (nach der Polizeikontrolle) herrsche Funkstille. Dies spreche dafür, dass entgegen dem ersten Teil der Aussage des Berufungsführers bei der Staatsanwaltschaft sein Mobiltelefon nach der SMS vom 7. Januar 2016 um 20:41 Uhr im Fahrzeug geblieben sei, bis er in der Nacht dahin gegangen sei, um insbesondere dieses Telefon zu suchen. Vor diesem Hintergrund seien die Schlussfolgerungen