Er sei auch kompatibel mit dem Umstand, dass der Berufungsführer am 8. Januar 2016 keine Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug habe antreten müssen, sondern lediglich mit dem Zug und später mit dem Flugzeug. Der Berufungsführer erhebe gegenüber der im Urteil vorgenommen Beweiswürdigung die Rüge, dass ihm zu Unrecht nicht glaubhafte Aussagen angelastet würden. Dies obschon ihm aufgrund der Umstände in jedem Punkt präzise Aussagen gar nicht möglich gewesen seien. Objektive Beweismittel, wonach er in angetrunkenem Zustand gefahren oder mit dieser Absicht in seinen Wagen gestiegen wäre, bestünden keine.