Die Verteidigung bringt vor, dieser Kern der Aussagen sei konstant geblieben, auch wenn sich der Berufungsführer möglicherweise zu sekundären Fragen geirrt habe oder aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Zeitablauf mit Sicherheit zu rekonstruieren. Der zentrale Kern stehe nicht im Widerspruch zu anderen, objektiven Beweismitteln – insbesondere nicht zu den erhobenen Randdaten des Mobiltelefons. Er sei auch kompatibel mit dem Umstand, dass der Berufungsführer am 8. Januar 2016 keine Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug habe antreten müssen, sondern lediglich mit dem Zug und später mit dem Flugzeug.