Der Berufungsführer bestreitet, am 8. Januar 2016 in Bern infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein. Er verneine zwar nicht, dass er sich anlässlich des Eintreffens der Patrouille des Botschaftsschutzes um 04:50 Uhr mit laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht schlafend in seinem auf einem öffentlichen Parkplatz schlecht parkierten Wagen befunden habe und unter dem Einfluss des Alkoholkonsums vorerst kaum zu wecken und kaum ansprechbar gewesen sei.