Die Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien führt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand um zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse parkierte. Woher er genau kam und wie weit er gefahren war, kann nicht mehr eruiert werden. Im Tatzeitpunkt betrug sein Promillegehalt mindestens 2.06 Gewichtspromille und maximal 2.6 Gewichtspromille.