6. Vorwurf gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz nahm folgenden Sachverhalt an (pag. 217 f.): In casu fand man den Beschuldigten schlafend hinter dem Steuer seines Fahrzeuges, bei welchem Motor und Abblendlicht eingeschaltet waren. Das Fahrzeug war quer über zwei Parkfelder und einen Teil des Trottoirs parkiert. […] Bei seinem Auffinden durch die Polizei stand der Beschuldigte nachweislich unter starkem Alkoholeinfluss. […] Die Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien führt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand um zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse parkierte.