5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Berufungsführer wird im Strafbefehl folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 148 f.): [Der Berufungsführer] führte den Personenwagen BMW […] obwohl er wusste, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums fahrunfähig war. Die Blutalkoholkonzentration betrug dabei mindestens 2.06 Gewichtspromille (vorsätzlich). Aufgrund seiner Angetrunkenheit war er nicht mehr in der Lage, seinen Personenwagen korrekt zu parkieren.